München – Beim Kauf eines Roggenbrötchens sollte man nicht davon ausgehen, dass es ausschließlich aus Roggenmehl gebacken wurde. Lediglich ein Mindestanteil von 50 Prozent ist vorgeschrieben, erläutert die Verbraucherzentrale Bayern.
Deshalb kann das Roggenbrötchen zur Hälfte zum Beispiel aus Weizenmehl bestehen. Wurde ausschließlich Roggenmehl verwendet, erkennen Verbraucher es daran, dass das Brötchen flacher, fester und klebriger ist als Weizengebäck.
Fotocredits: Britta Pedersen
(dpa/tmn)