München (dpa/tmn) – Im Supermarkt fragen sich Verbraucher oft: Worin unterscheiden sich Marmelade und Konfitüre? Das Wort Marmelade darf dort nur verwendet werden, wenn es sich um Erzeugnisse aus Zitrusfrüchten handelt.
Diese Regelung sieht es das Lebensmittelrecht vor, erklärt die Verbraucherzentrale Bayern. Englische Bitterorangenmarmelade darf also zum Beispiel zu Recht so heißen. Aufstriche aus Erdbeeren oder Aprikosen sind dagegen Konfitüren.
Diese Regelung hat allerdings nur für den Verkauf im Handel und für die Werbung ihre Gültigkeit. Auf Wochen- und Bauernmärkten gilt hingegen eine Ausnahme: Dort dürfen auch Produkte, die nicht aus Zitrusfrüchten hergestellt sind, als Marmelade verkauft werden.
Fotocredits: Lea Sibbel